Der neue Paragraf 34k GewO bringt für Vermittler von Verbraucherkrediten ab 2026 eine verpflichtende Sachkundeprüfung ohne Ausnahme. Tausende Vermittler sind betroffen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
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Der Gesetzgeber erweitert die Regulierungen für Finanzvermittler erneut: Mit Einführung des § 34k Gewerbeordnung (GewO) entsteht eine neue Erlaubnispflicht speziell für Vermittler von Verbraucherkrediten und Ratenkrediten. Betroffene Vermittler müssen künftig ihre Sachkunde nachweisen, um weiter tätig zu bleiben. Die Folgen für die Branche könnten erheblich sein.
Der neue Paragraf 34k GewO setzt die aktualisierte EU-Verbraucherkreditrichtlinie vom 18. Oktober 2023 in nationales Recht um. Derzeit durchläuft die Richtlinie den Gesetzgebungsprozess und soll am 20. November 2025 in Deutschland in Kraft treten. Ab dem 20. November 2026 wird die neue Regulierung dann verbindlich gelten.
Im Gegensatz zu früheren regulatorischen Schritten – beispielsweise bei der Einführung der §§ 34f und 34i GewO – sind diesmal keine Übergangsfristen vorgesehen. Auch eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, durch die erfahrene Vermittler bisher oft von Prüfungen befreit wurden, wird es voraussichtlich nicht geben.
Im Fokus der neuen Erlaubnispflicht stehen Vermittler, die regelmäßig Verbraucherkredite, insbesondere klassische Ratenkredite oder unbesicherte Modernisierungsdarlehen, vermitteln. Weiterhin unter dem bisherigen § 34c GewO verbleiben dagegen Firmenkredite, Betriebsmittelfinanzierungen, Leasing-Verträge und gewerbliche Mietkaufmodelle.
Die Abgrenzung erfolgt analog zur Regelung bei Immobilienkrediten, bei der Verbraucherdarlehen bereits seit einiger Zeit unter § 34i und gewerbliche Finanzierungen weiterhin unter § 34c geführt werden. Vermittlungsplattformen wie Europace oder Immotege, über die viele Kreditvermittler ihre Kredite abwickeln, werden künftig ebenfalls verlangen, dass die angeschlossenen Vermittler über die § 34k-Erlaubnis verfügen.
Betroffene Vermittler und deren direkt an der Kreditvermittlung beteiligte Mitarbeiter müssen in Zukunft die gesetzlich vorgeschriebene Sachkundeprüfung ablegen. Für Inhaber bestehender Sachkundenachweise nach § 34d (Versicherung), § 34f (Finanzanlagevermittlung) oder § 34i (Immobiliendarlehen) wird wahrscheinlich lediglich eine verkürzte schriftliche Prüfung (Multiple-Choice-Verfahren) verlangt.
Darüber hinaus gibt es Befreiungen von der Prüfungspflicht für folgende Berufsgruppen:
Die Neuregelung dürfte eine erhebliche Zahl an Vermittlern treffen. Laut Angaben des Vermittlerverbandes AfW vermitteln aktuell rund 41 % der über 181.000 registrierten Versicherungsvermittler auch regelmäßig Ratenkredite. Im Bereich Immobilienfinanzierung halten über 99 % der Immobiliardarlehensvermittler zusätzlich die Erlaubnis nach § 34c GewO.
Das Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer (IHK) listet derzeit knapp 58.000 Immobiliardarlehensvermittler. Zusätzlich müssen deren Angestellte berücksichtigt werden, ebenso große Vermittlerplattformen wie CHECK24, die allein jährlich Kredite im Milliardenbereich vermitteln. Experten gehen deshalb von weit über 50.000 Prüfungsanmeldungen aus – eine Zahl, die bisherige Prüfungsanmeldungen aus früheren Regulierungen deutlich übersteigen dürfte.
Ein weiterer Schwerpunkt sind Modernisierungskredite, deren Nachfrage durch gestiegene energetische Anforderungen im Wohnungsbau weiter zunimmt. Banken und Bausparkassen vergeben diese Kredite meist als unbesicherte Verbraucherkredite bis zu 50.000 oder sogar 75.000 Euro. Auch solche Darlehen fallen künftig unter den neuen § 34k GewO – eine Tatsache, die vielen Vermittlern bislang nicht bewusst sein dürfte.
Plattformen wie Immotege bieten Vermittlern heute bereits Zugang zu mehr als 50 verschiedenen Anbietern von Modernisierungsdarlehen, was deren Bedeutung für den Markt zusätzlich unterstreicht.
Die Wüstenrot & Württembergische AG ernennt Matthias Bogk zum neuen Finanzvorstand ab Juli 2025. Der langjährige Manager folgt Alexander Mayer, der zur ALH-Gruppe wechselt.